OGH 3Bkd6/96 (RS0113841)

OGH3Bkd6/967.4.2000

Rechtssatz

Es ist eine disziplinäre Verfehlung, einen widmungsgemäß zu verwendenden Geldbetrag dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.

Normen

ABGB §1440 Cb
ABGB §1438 D
DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §2 C1

3 Bkd 6/96OGH07.04.2000
25 Os 3/15aOGH01.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_003BKD00006_9600000_001