Normen
GleichbehandlungsG §2 Abs1a Z4
GlBG §6 Abs1 Z2
9 ObA 292/99b | OGH | 05.04.2000 |
9 ObA 143/03z | OGH | 17.03.2004 |
Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2) |
9 ObA 64/04h | OGH | 26.05.2004 |
nur T1; Beis wie T2 |
9 ObA 112/05v | OGH | 03.08.2005 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel. (T3) |
4 Ob 140/07b | OGH | 02.10.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
9 ObA 18/08z | OGH | 05.06.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. (T4); Veröff: SZ 2008/77 |
9 ObA 13/10t | OGH | 29.09.2010 |
Auch; Beisatz: Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (T5) |
9 ObA 110/13m | OGH | 26.11.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
8 ObA 6/17s | OGH | 27.01.2017 |
Auch; Beis wie T5 |
6 Ob 231/16p | OGH | 29.03.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20000405_OGH0002_009OBA00292_99B0000_001
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