OGH 9ObA292/99b (RS0113529)

OGH9ObA292/99b5.4.2000

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.

Normen

GleichbehandlungsG §2 Abs1a Z4
GlBG §6 Abs1 Z2

9 ObA 292/99bOGH05.04.2000
9 ObA 143/03zOGH17.03.2004

Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2)

9 ObA 64/04hOGH26.05.2004

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel. (T3)

4 Ob 140/07bOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T2

9 ObA 18/08zOGH05.06.2008

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. (T4); Veröff: SZ 2008/77

9 ObA 13/10tOGH29.09.2010

Auch; Beisatz: Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (T5)

9 ObA 110/13mOGH26.11.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 ObA 6/17sOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T5

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000405_OGH0002_009OBA00292_99B0000_001