OGH 7Ob92/99a (RS0113629)

OGH7Ob92/99a29.3.2000

Rechtssatz

Dem übergangenen Bestbieter steht auch "entgangener Gewinn" im Sinne des Erfüllungsinteresse zu.

Normen

BVergG 1993 §98
BVergG 1997 §122
Tiroler Vergabegesetz §14
Tiroler Vergabegesetz 1998 §25
NÖ VergG §24 Abs1

7 Ob 92/99aOGH29.03.2000

Veröff: SZ 73/62

7 Ob 148/01tOGH27.06.2001
7 Ob 200/00pOGH27.06.2001

Auch; Beisatz: Ein fehlendes Verschulden ist seitens den Auftraggebers zu behaupten und zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 74/115

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

Beisatz: Sind in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien nicht gewichtet, kann der Billigstbieter den ihm obliegenden Beweis auch Bestbieter zu sein, nicht erbringen. Er kann daher nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur den Vertrauensschaden begehren. (T2); Veröff: SZ 2003/26

8 Ob 183/02yOGH10.04.2003

Beis wie T1; Beisatz: Es kann aber nicht gleichzeitig begehrt werden, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre und andererseits auch jene Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die für das Zustandekommen des Vertrages getätigt wurden. (T3)

4 Ob 226/03vOGH16.12.2003

Beisatz: Der Ersatzanspruch ist bei gemeinschaftskonformer Auslegung nicht auf den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten beschränkt. (T4); Beisatz: Hier: § 24 Abs 1 NÖ VergG. (T5); Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beim UVS im Sinn des § 18 Abs 3 NÖ VergG. (T6)

7 Ob 112/04bOGH16.06.2004

Veröff: SZ 2004/94

3 Ob 177/05hOGH20.10.2005

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 9/05dOGH24.01.2006

Auch

4 Ob 98/08bOGH08.07.2008

Auch; Beis gegenteilig zu T2 (siehe RS0123902)

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00092_99A0000_001