OGH 9ObA215/99d (RS0113369)

OGH9ObA215/99d15.3.2000

Rechtssatz

In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).

Normen

B-VG Art21

9 ObA 215/99dOGH15.03.2000

Veröff: SZ 73/49

8 ObA 202/02tOGH28.11.2002

Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163

9 ObA 46/09vOGH30.06.2010

Vgl auch; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000315_OGH0002_009OBA00215_99D0000_003