OGH 8ObS60/00g (RS0113340)

OGH8ObS60/00g9.3.2000

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält er den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159) schließt eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen.

Normen

IESG §1 Abs1 Z1
IESG §1 Abs1 Z2
IESG §1 Abs1 Z3
IESG §1 Abs1 Z4
IESG §1 Abs1 Z5
IESG §1 Abs1 Z6

8 ObS 60/00gOGH09.03.2000
8 ObS 1/09vOGH27.01.2009

Veröff: SZ 2009/10

8 ObA 65/08dOGH27.01.2009
8 ObS 8/14fOGH24.03.2015

Vgl; Beisatz: Die Insolvenz‑Entgeltsicherung greift, verallgemeinert ausgedrückt, dann ein, wenn die Verfolgung von Arbeitnehmeransprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des Arbeitgebers scheitert, aber nicht, wenn die Insolvenzvoraussetzungen bloß materiell vorliegen oder der Anspruchsverfolgung andere Hindernisse entgegenstehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: „Dissolution“ einer Limited nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, die nicht mit einer gerichtlichen Vermögensprüfung verbunden ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_008OBS00060_00G0000_002

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