OGH 5Ob40/00v (RS0113241)

OGH5Ob40/00v29.2.2000

Rechtssatz

Die mit der Begründung von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentümer übergehen. Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind.

Normen

WEG 1975 §1 Abs1

5 Ob 40/00vOGH29.02.2000
5 Ob 179/01mOGH21.08.2001

nur: Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind. (T1) Beisatz: Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. (T2)

1 Ob 34/03mOGH10.02.2004

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechte erstrecken sich auch auf die den Wohnungseigentumsbewerbern zustehenden Nutzungsrechte an fremder Liegenschaft. (T3)

5 Ob 43/04sOGH03.08.2004

nur T1

5 Ob 298/05tOGH21.03.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_001