OGH 7Ob321/99b (RS0113309)

OGH7Ob321/99b16.2.2000

Rechtssatz

Österreich und im speziellen Niederösterreich hat die RL 75/442/EWG beziehungsweise 91/156/EWG über Abfälle durch das Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl Nr 325/1990) beziehungsweise das NÖ AWG 1992 umgesetzt, wobei insbesondere auch Art 6, 7, 8 und 9 der RL 91/156/EWG des Rates vom 18. 3. 1991 zur Änderung der RL 75/442/EWG über Abfälle entsprochen wurde. § 9 Abs 1 NÖ AWG sieht vor, dass die Grundstückseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten im sogenannten Pflichtbereich (das ist gemäß § 3 Z 9 NÖ AWG jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist) verpflichtet sind, Abfälle - mit Ausnahmen - nur durch Einrichtungen der Gemeinde, oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Die Abfallbewirtschaftung soll gemäß § 9 Abs 1 nö AWG von den Gemeinden selbst, oder von Unternehmen in deren Auftrag durchgeführt werden. Dass die Abfallbewirtschaftung insgesamt sozusagen unter der Ägide der Behörde - hier der Gemeinden - geschieht, entspricht der Intention der genannten Richtlinien, die ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die zuständige(n) Behörde(n) schaffen oder benennen, deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Normen

AWG allg
nö AWG §9 Abs1
EWG-RL 75/442/EWG - Abfällerichtlinie 375L0442 allg
JN §1 CXV

7 Ob 321/99bOGH16.02.2000

Veröff: SZ 73/29

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00321_99B0000_002

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