OGH 5Ob117/99p (RS0113177)

OGH5Ob117/99p15.2.2000

Rechtssatz

Im Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.

Normen

ABGB §90

5 Ob 117/99pOGH15.02.2000

Veröff: SZ 73/28

6 Ob 124/02gOGH20.02.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/16

7 Ob 89/05xOGH11.05.2005

Vgl auch

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach § 90 Abs 1 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55

6 Ob 29/09xOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3)

3 Ob 232/11fOGH18.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0050OB00117_99P0000_001

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