OGH 5Nd522/99 (RS0113168)

OGH5Nd522/9915.2.2000

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl 1979/140, in der Fassung des Art I Z 2 des österreichischen Fernabsatz-Gesetzes, BGBl I 1999/185, den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinn des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ)

1.) ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Nummer 3 oder 2.) ein vertraglicher Anspruch nach Art 5 Nummer 1 oder 3.) ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art 5 Nummer 3?"

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EuGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Z3
EuGVÜ Art13 Nr3
KSchG §5j

5 Nd 522/99OGH15.02.2000
7 Nd 520/99OGH10.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Unterbrechung des Verfahrens 7 Nd 520/99. (T1)

10 Nd 512/01OGH25.09.2001

Vgl auch

2 Nd 505/01OGH22.10.2001

Vgl auch

2 Nd 510/02OGH05.08.2002

Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002, C-96/00 wurde nunmehr erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Z 3 des EuGVÜ zu qualifizieren ist. (T2)

3 Nd 509/02OGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens ist hier also ein Vertrag bzw ein Anspruch aus einem Vertrag iSd Art 5 Z 1 EuGV. (T3)

3 Ob 40/03hOGH26.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 EuGVVO. (T4)

3 Nc 4/03yOGH15.04.2003

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0050ND00522_9900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)