Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die in Wartberg/Krems wohnhafte Klägerin begehrt mit der am 24. Mai 2000 beim Bezirksgericht Kremsmünster eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von 43.500 S = 3.161,27 EUR sA. Die beklagte Partei habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Bargeldpreis in dieser Höhe erhalten habe, den sie nur mehr abrufen müsse. Trotz getätigter Bestellungen und Abrufs sei bei der Klägerin keine Zahlung eingelangt. Gemäß § 5j KSchG habe die beklagte Partei den versprochenen Betrag zu zahlen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. September 2002 erklärte sich das Erstgericht für örtlich unzuständig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag der Klägerin vor.
Rechtliche Beurteilung
Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00 , Slg I-06367 - Rudolf Gabriel, erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist. Nach Art 14 EuGVÜ kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Art 16 Abs 1 EuGVVO, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist, weil sie nach Art 66 Abs 2 leg cit nur auf solche Klagen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten mit 1. März 2002 erhoben wurden, fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Daher ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Zweckmäßig ist, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach nunmehr nach Änderung der Gerichtsorganisation das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, als örtlich zuständig zu bestimmen.
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