OGH 14Os169/99 (RS0113213)

OGH14Os169/991.2.2000

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 87 StGB, sofern nicht im übrigen Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen. Aus dem Geständnis hinsichtlich des Totschlages unter Bestreitung des Mordes allein kann ein vom Beschwerdeführer bei Tatausführung vorgelegenes, bloß auf Verletzung des Tatopfers gerichtetes Vorhaben nicht abgeleitet werden.

Normen

StGB §87 Abs1
StGB §87 Abs2 Fall2
StPO §314

14 Os 169/99OGH01.02.2000
12 Os 134/14vOGH09.04.2015

Auch

12 Os 3/20pOGH27.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00169_9900000_002