OGH 6Ob241/99f (RS0113159)

OGH6Ob241/99f20.1.2000

Rechtssatz

Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).

Normen

GmbHG §76 Abs2

6 Ob 241/99fOGH20.01.2000
5 Ob 41/01tOGH15.05.2001

Vgl auch

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00241_99F0000_001

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