OGH 6Ob323/99i (RS0113049)

OGH6Ob323/99i20.1.2000

Rechtssatz

Der Ersitzende hat unter Beweis zu stellen, dass die Ersitzungszeit bereits abgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles.

Normen

ABGB §1460 A
ZPO §502 Abs1 HI2

6 Ob 323/99iOGH20.01.2000
1 Ob 168/16mOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00323_99I0000_002