OGH 4Ob325/99v (RS0113085)

OGH4Ob325/99v18.1.2000

Rechtssatz

Hat der Eintragungswerber das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, so kann die Marke nur dann für ihn eingetragen werden, wenn die Verkehrsgeltung ihm zugeordnet wird. Der Markenerwerb setzt nicht voraus, dass der Lizenzgeber ein Unternehmen betreibt.

Normen

MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2
MSchG §10a

4 Ob 325/99vOGH18.01.2000
17 Ob 26/09mOGH19.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Benutzungshandlungen von Lizenznehmern mit Fremdbenutzungswillen sind der Markeninhaberin zuzurechnen. (T1)

4 Ob 26/18dOGH20.02.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0040OB00325_99V0000_003