OGH 2Ob366/99h (RS0112975)

OGH2Ob366/99h13.1.2000

Rechtssatz

Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.

Normen

ABGB §1358
ASVG §332 C
VersVG §67
RAO §50 Abs1

2 Ob 366/99hOGH13.01.2000

Veröff: SZ 73/4

2 Ob 157/00bOGH08.06.2000

Auch

2 Ob 205/07xOGH15.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Versorgungsleistungen nach den Satzungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer. (T1)<br/>Beisatz: Hinsichtlich der in § 50 Abs 1 RAO fehlenden Legalzessionsnorm ist eine schließungsfähige Lücke anzunehmen, die sich jedoch nicht auch auf ein Quotenvorrecht der Rechtsanwaltskammer analog einem Sozialversicherungsträger erstreckt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/179

2 Ob 258/12yOGH24.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000113_OGH0002_0020OB00366_99H0000_001

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