OGH 1Ob289/58; 4Ob331/64; 4Ob355/76; 3Ob4/85; 4Ob306/87; 3Ob117/87 (RS0079604)

OGH1Ob289/58; 4Ob331/64; 4Ob355/76; 3Ob4/85; 4Ob306/87; 3Ob117/8718.7.2000

Rechtssatz

Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses.

Normen

UWG §18

1 Ob 289/58OGH30.09.1958

Veröff: SZ 31/118 = ÖBl 1959,5

4 Ob 331/64OGH28.07.1964

Veröff: JBl 1965,38 = ÖBl 1964,115

4 Ob 355/76OGH29.07.1976

Veröff: ÖBl 1977,159 (mit Glosse von Schönherr)

3 Ob 4/85OGH08.05.1985

Auch; Beisatz: Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo". (T1) Veröff: ÖBl 1985,136 = MR 1985 H5, Archiv 15

4 Ob 306/87OGH05.05.1987

Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus. (T2) Beisatz: Dem Inhaber des Unternehmens sind selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1983,144; ÖBl 1985,136). (T3) Veröff: ÖBl 1988,26

3 Ob 117/87OGH16.12.1987

nur T2; Beis wie T3; Veröff: WBl 1988,197 = ÖBl 1988,128 = MR 1988,99

4 Ob 30/88OGH28.06.1988

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 40/88OGH12.07.1988

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168

4 Ob 103/88OGH10.01.1989

nur T2; Veröff: RdW 1989,192

3 Ob 70/89OGH12.07.1989

vgl auch; Beisatz wie T1 nur: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation. (T5)<br/>Anm: Veröff: WBl 1989,343

3 Ob 68/89OGH04.10.1989

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 113/90OGH10.07.1990

Auch

4 Ob 83/93OGH08.06.1993

Auch; nur T2

4 Ob 64/94OGH31.05.1994

Auch; nur T2; Veröff. SZ 67/102

4 Ob 53/95OGH27.06.1995

Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. (T6) Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG selbst für die Handlungen von "Geschäftspartnern", die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, sofern er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7)

4 Ob 51/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Wer als Medieninhaber einer Zeitung eine Gratisflugreiseaktion ankündigt und behauptet, er ermögliche seinen Abonnenten dieses Geschenk, muß - denknotwendigerweise - die entsprechende Abmachung mit dem Reiseveranstaltungsunternehmen getroffen haben. Das Reiseveranstaltungsunternehmen war damit "im Betrieb" des Medieninhabers tätig, so daß dieser für das Verhalten des Reiseveranstaltungsunternehmen gemäß § 18 UWG einzustehen hat. (T8)

4 Ob 338/97bOGH12.11.1997

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 122/00wOGH18.07.2000

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19580930_OGH0002_0010OB00289_5800000_001

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