OGH Bkv11/99 (RS0112905)

OGHBkv11/9920.12.1999

Rechtssatz

Weil gemäß § 7a Abs 4 RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat und somit am Sitz der Gesellschaft zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz an der Adresse ihrer Zweigniederlassung hat.

Normen

RAO §7a Abs4
ZustG §13 Abs4

Bkv 11/99OGH20.12.1999
2 Ob 93/08bOGH29.05.2008

Auch; Beisatz: Eine Verletzung dieses Gebots kann zu disziplinärer Verantwortung führen. (T1)

3 Ob 149/08wOGH03.10.2008

Auch; Beis wie T1

2 Ob 98/10sOGH21.10.2010

Beis wie T1

2 Ob 239/13fOGH22.01.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: Bei gerichtlicher „elektronischer“ statt physischer Zustellung Ausschluss des gesamten zweiten Abschnitts des ZustG (§§ 13 ‑ 27). Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den maßgeblichen §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen. (T2)

1 Ob 126/19iOGH25.09.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19991220_OGH0002_000BKV00011_9900000_002