OGH 2Ob351/99b (RS0112929)

OGH2Ob351/99b10.12.1999

Rechtssatz

Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Für die Annahme eines Mitverschuldens des rechtswidrig Überholenden bedarf es keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten Norm und dem eingetretenen Schaden. Es bedeutet jedoch eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn trotz eines Überholverbotes überholt wird. Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt aber auch nicht den Zweck, Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten.

Normen

ABGB §1304 BIIb
ABGB §1311 IIb
StVO §16 Abs2 lita

2 Ob 351/99bOGH10.12.1999

Dokumentnummer

JJR_19991210_OGH0002_0020OB00351_99B0000_001