OGH 2Ob187/98h (RS0112775)

OGH2Ob187/98h25.11.1999

Rechtssatz

Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung, die in Zeiten anfallen, für die der Dienstgeber - gesetzlich oder vertraglich - zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, obwohl der Dienstnehmer für ihn zufolge eines einem Dritten zurechenbaren Schadensereignisses nicht zur Dienstleistung in der Lage ist, begründen - ohne diese Leistungen - keinen Verdienstentgang. Der Dienstgeber kann daher vom Schädiger die ausbezahlten Beträge für Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung nicht fordern; insoweit wurde kein Schaden vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber verlagert.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1358
AngG §8 I
VersVG §67

2 Ob 187/98hOGH25.11.1999
2 Ob 91/00xOGH13.04.2000

Auch

2 Ob 63/18fOGH25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0020OB00187_98H0000_001