OGH 1Ob254/99f (RS0112762)

OGH1Ob254/99f23.11.1999

Rechtssatz

Zur Umkehr der objektiven Beweislast, abweichend von der gesetzlichen Regelung, ist das Gericht nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe legitimiert; nur dann darf es das Beweisrisiko extra legem zum Vorteil der beweisbelasteten Partei verschieben, bedeutet doch die Beweislastumkehr eine Haftungsverlagerung.

Normen

ZPO §270

1 Ob 254/99fOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/183

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00254_99F0000_002

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