Normen
RL-BA 1977 §3
6 Bkd 4/99 | OGH | 22.11.1999 |
12 Bkd 2/06 | OGH | 13.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen § 3 RL-BA dar, wenn ein Rechtsanwalt eine ihm gegenüber vollstreckbar festgestellte Forderung nicht fristgerecht erfüllt und es auf eine Exekutionsführung ankommen lässt. (T1) |
6 Bkd 3/11 | OGH | 07.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Bereits durch eine Exekutionsführung gegen einen Anwalt wird das Ansehen der Anwaltschaft im Gesamten schwer geschädigt. (T2) |
11 Bkd 2/12 | OGH | 24.09.2012 |
Vgl auch |
11 Bkd 1/12 | OGH | 24.09.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
19 Ob 3/14a | OGH | 03.12.2014 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T3)<br/> |
30 Ds 4/18v | OGH | 23.10.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19991122_OGH0002_006BKD00004_9900000_001
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