OGH 6Bkd4/99 (RS0112871)

OGH6Bkd4/9922.11.1999

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, von ihm übernommene beziehungsweise ihm auferlegte Verpflichtungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen. Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ist zu erblicken, wenn durch ein zunächst einzuleitendes Exekutionsverfahren und schließlich das Konkurseröffnungsverfahren einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.

Normen

RL-BA 1977 §3

6 Bkd 4/99OGH22.11.1999
12 Bkd 2/06OGH13.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen § 3 RL-BA dar, wenn ein Rechtsanwalt eine ihm gegenüber vollstreckbar festgestellte Forderung nicht fristgerecht erfüllt und es auf eine Exekutionsführung ankommen lässt. (T1)

6 Bkd 3/11OGH07.05.2012

Vgl; Beisatz: Bereits durch eine Exekutionsführung gegen einen Anwalt wird das Ansehen der Anwaltschaft im Gesamten schwer geschädigt. (T2)

11 Bkd 2/12OGH24.09.2012

Vgl auch

11 Bkd 1/12OGH24.09.2012

Auch; Beis wie T1

19 Ob 3/14aOGH03.12.2014

Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T3)<br/>

30 Ds 4/18vOGH23.10.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19991122_OGH0002_006BKD00004_9900000_001