OGH 2Ob266/99b (RS0112778)

OGH2Ob266/99b18.11.1999

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.

Normen

ABGB §1311 IIc
Wr BauO §65
Wr BauO §125

2 Ob 266/99bOGH18.11.1999
2 Ob 292/01gOGH10.01.2002

Vgl auch; nur: Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. (T1); Beisatz: Hier: § 40 Abs 3 Oö BauO. (T2)

10 Ob 292/02tOGH22.10.2002

Vgl auch

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es daher bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufscheint. (T3); Beisatz: Hinsichtlich des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauwerber und Bauführer kommt es nur auf die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen an. (T4)

8 Ob 8/17kOGH24.08.2017

Vgl; Beisatz: Der Bauführer haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben. (T5)

7 Ob 33/21kOGH24.03.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19991118_OGH0002_0020OB00266_99B0000_001