Rechtssatz
Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm (dem Arbeitnehmer) selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen.
8 ObA 23/04x | OGH | 15.04.2004 |
nur: Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T1) |
9 ObA 121/06v | OGH | 01.02.2007 |
nur: (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T2); Veröff: SZ 2007/16 |
Dokumentnummer
JJR_19991117_OGH0002_009OBA00255_99M0000_001