OGH 12Os129/99 (RS0112715)

OGH12Os129/9911.11.1999

Rechtssatz

Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.

Normen

StGB §28
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1

12 Os 129/99OGH11.11.1999
14 Os 102/20mOGH03.11.2020

Vgl; Beisatz: Fälscht oder gebraucht der Betrugstäter eine (andere als die beim vorangegangenen Urkundenbetrug zur Täuschung benützte) Urkunde nach Eintritt des Betrugsschadens zur Unterstützung einer weiteren Täuschung, ist echte Konkurrenz von § 147 Abs 1 Z 1 StGB und § 223 StGB zu bejahen. (T1)

14 Os 133/21xOGH22.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0120OS00129_9900000_001