OGH 4Ob291/99v (RS0112712)

OGH4Ob291/99v9.11.1999

Rechtssatz

Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht titellos.

Normen

ABGB §1215

4 Ob 291/99vOGH09.11.1999
3 Ob 247/00wOGH21.03.2001

nur: Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. (T1) Beisatz: Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Eine solche Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings als dispositiv angesehen. (T2)

2 Ob 202/13iOGH12.06.2014

Auch; Beisatz: Die Auflösung einer GesbR führt zunächst zu einer Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0040OB00291_99V0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)