Rechtssatz
Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll.
2 Ob 79/13a | OGH | 17.03.2014 |
Vgl; nur: Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19991027_OGH0002_0010OB00138_99X0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)