OGH 1Ob138/99x (RS0112634)

OGH1Ob138/99x27.10.1999

Rechtssatz

Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll.

Normen

AVG §58 ff

1 Ob 138/99xOGH27.10.1999
2 Ob 79/13aOGH17.03.2014

Vgl; nur: Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. (T1)

8 Ob 103/20kOGH25.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19991027_OGH0002_0010OB00138_99X0000_003