OGH 1Ob225/99s (RS0113070)

OGH1Ob225/99s22.10.1999

Rechtssatz

Das Gericht zweiter Instanz ist im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem vorherigen Rekursverfahren innerhalb desselben Rechtsstreits nicht gebunden.

Normen

ZPO §500 Abs2 Z1 J
ZPO §508
AußStrG 2005 §59 Abs2

1 Ob 225/99sOGH22.10.1999

Veröff: SZ 72/162

7 Ob 141/06wOGH21.06.2006

Auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz ist im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in einem vorherigen Rechtsgang innerhalb desselben Rechtsstreits nicht gebunden, da sich die Beurteilungsgrundlage maßgeblich ändern kann. (T1)

5 Ob 150/08gOGH26.08.2008

Beis ähnlich wie T1

3 Ob 240/08bOGH19.11.2008

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Außerstreitverfahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19991022_OGH0002_0010OB00225_99S0000_001