OGH 4Ob261/99g (RS0112706)

OGH4Ob261/99g19.10.1999

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein genehmigungspflichtiger Vertrag in Schwebe oder von Anfang an nichtig ist, ist auch die Absicht der Parteien zu berücksichtigen, bei einer allfälligen Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen. In einem solchen Fall befindet sich der Vertrag ungeachtet dessen in einem Schwebezustand, dass die Parteien wegen der bestehenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse keine Genehmigung beantragen.

Normen

ABGB §897

4 Ob 261/99gOGH19.10.1999
6 Ob 127/06dOGH25.05.2007

Beisatz: Hier: Kauf einer Liegenschaft in Tirol durch einen deutschen Staatsbürger. (T1)

1 Ob 136/07tOGH03.04.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T2)

7 Ob 145/14wOGH10.09.2014
4 Ob 220/14bOGH16.06.2015

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00261_99G0000_001