OGH 4Ob223/99v (RS0112492)

OGH4Ob223/99v28.9.1999

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen.

Normen

ASGG §37

4 Ob 223/99vOGH28.09.1999

Veröff: SZ 72/142

9 ObA 123/00dOGH14.06.2000
5 Ob 1/01kOGH30.01.2001

Beisatz: Der Beklagte kann einen im Vorverfahren ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung nur dann mit Rekurs anfechten, wenn die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs geltend gemachten Tatsachen mit den für die Gerichtsbesetzung maßgeblichen Tatsachen zusammenfallen, weil dann allein auf Grund der Klagsangaben zu entscheiden ist und deren Schlüssigkeitsprüfung auch den Beklagten bindet; fallen jedoch die den Klagsanspruch begründenden und die für die Gerichtsbesetzung relevanten Tatsachen auseinander, steht dem Beklagten gegen einen a limine gefassten Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu, weil ihm Einwendungen gegen eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung zustehen, mit denen er sich nur vor dem Erstgericht ausreichend Gehör zu verschaffen vermag, sodass ihn der allein auf Grund der Angaben des Klägers gefällte Beschluss ohnehin nicht bindet. (T1)

9 ObA 68/03wOGH27.08.2003

nur: Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen. (T2)

9 ObA 86/03tOGH27.08.2003

Auch

9 Ob 6/04dOGH21.01.2004

Beisatz: A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden (abweichend von 5 Ob 1/01k). (T3); Veröff: SZ 2004/10

9 ObA 1/04vOGH21.01.2004

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00223_99V0000_002

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