OGH 3Ob72/98d (RS0112767)

OGH3Ob72/98d15.9.1999

Rechtssatz

Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozeß zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117).

Normen

EO §35 E
ABGB §1431
ZPO §233

3 Ob 72/98dOGH15.09.1999
3 Ob 92/12vOGH11.07.2012

Veröff: SZ 2012/71

3 Ob 190/13gOGH28.11.2013
4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/40

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00072_98D0000_001