OGH 7Ob236/99b (RS0112512)

OGH7Ob236/99b1.9.1999

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG handelt es sich um eine Norm relativ zwingenden Charakters. Darunter versteht man - allgemein - Vorschriften, die nur zugunsten, nicht hingegen zu Lasten (zum Nachteil) einer - regelmäßig in einer schwächeren Rechtsposition befindlichen - Partei abänderbar sind. Würde in einem im Geltungsbereich des jetzigen KlGG geschlossenen Vertrag die Eintrittsfrist für bestimmte nahe Angehörige, länger als in dessen § 15 Abs 1 vorgesehen, so wäre dies ein typisches Beispiel einer solchen zugunsten einer Partei abänderbaren Vorschrift; nichts grundsätzlich anderes kann für einen vor dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes geschlossenen Vertrag gelten. Die Grenzen der Privatautonomie (im Vertragsrecht) liegen nämlich nur dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden.

Normen

KlGG §15 Abs1

7 Ob 236/99bOGH01.09.1999
6 Ob 2/14hOGH15.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00236_99B0000_001