OGH 2Ob202/99s (RS0112376)

OGH2Ob202/99s26.8.1999

Rechtssatz

Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck dieser Bestimmung trifft dann nicht zu, wenn der Vermieter vor der Begründung des Wohnungseigentums am Bestandobjekt Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (hier eines Stockwerkseigentums) war und bereits als solcher zur Aufkündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt gewesen wäre.

Normen

MRG §30 Abs3 Satz2

2 Ob 202/99sOGH26.08.1999
8 Ob 207/02bOGH17.10.2002

Vgl; Beisatz: Anders, wenn vor der Begründung des Wohnungseigentums lediglich Hälfteeigentum bestand, weil es dem Hälfteeigentümer grundsätzlich an der Aktivlegitimation zur Aufkündigung mangelt. (T1)

2 Ob 90/02bOGH21.05.2003
4 Ob 54/07fOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier war nur für einen Hälfteeigentümer die Sperrfrist abgelaufen, dieser konnte (mit Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers) kündigen. Der Sachverhalt wurde als nicht mit T1 vergleichbar angesehen. (T2); Veröff: SZ 2007/79

8 Ob 75/20tOGH23.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0020OB00202_99S0000_001

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