Rechtssatz
Ein Adhäsionserkenntnis setzt zwingend ("ist") die im § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO normierte "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus. Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten. Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht.
13 Os 13/02 | OGH | 17.04.2002 |
nur: Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_0150OS00086_9900000_001
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