OGH 15Os86/99 (RS0112354)

OGH15Os86/9912.8.1999

Rechtssatz

Ein Adhäsionserkenntnis setzt zwingend ("ist") die im § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO normierte "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus. Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten. Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht.

Normen

StPO §365 Abs2

15 Os 86/99OGH12.08.1999
13 Os 13/02OGH17.04.2002

nur: Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht. (T1)

15 Os 187/09bOGH21.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19990812_OGH0002_0150OS00086_9900000_001

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