Rechtssatz
Verweist der Dienstvertrag (hier mit der Kärntner Landwirtschaftskammer) auf ein für einen anderen Arbeitgeber geltendes Gesetz (Kärntner Vertragsbediensteten- oder Beamtengesetz), so ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur die Handhabung durch den eigenen nicht aber die durch den anderen Arbeitgeber maßgeblich.
9 ObA 99/06h | OGH | 28.11.2007 |
Beisatz: Hier: Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_008OBA00089_99T0000_001
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