OGH 8ObA221/99d (RS0112349)

OGH8ObA221/99d12.8.1999

Rechtssatz

Die Regelung, wonach der Sonderzahlungsanspruch in "Rumpfjahren" (Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß ihm die im Lauf des Jahres zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlte Sonderzahlung unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr andauert, daß jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil des ausgezahlten Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Ein gutgläubiger Verbrauch der bei Fälligkeit ausgezahlten Beträge kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (so schon 9 ObA 34/94).

Dienstnehmer

 

Normen

ABGB §1437
AngG §16 I
KollV der oö Ordensspitäler §16

8 ObA 221/99dOGH12.08.1999
9 ObA 97/08tOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Schon um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss diese Konsequenz auch für die Rückzahlung der gesamten erhaltenen Sonderzahlung bei Entfall des Anspruchs aufgrund berechtigter vorzeitiger Entlassung oder ungerechtfertigtem Austritt gelten. Dem Arbeitnehmer muss wegen der im Kollektivvertrag normierten auflösenden Bedingung genauso klar sein, dass ein solcher Beendigungsgrund den Wegfall des Sonderzahlungsanspruchs und ebenfalls eine Rückzahlungspflicht bewirken kann. Im Gegensatz zur bloßen Kündigung liegt diesen Endigungsgründen ein grob pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde. Würde in diesen Fällen der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs zugelassen, würde der pflichtwidrig handelnde und damit weniger schutzwürdige Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragstreuen privilegiert. (T1)

9 ObA 151/09kOGH03.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990812_OGH0002_008OBA00221_99D0000_001

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