OGH 6Ob70/99h (RS0112317)

OGH6Ob70/99h15.7.1999

Rechtssatz

Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".

Normen

FBG §3 Z15
UmgrStG ArtIII §12
UmgrStG ArtIV §23

6 Ob 70/99hOGH15.07.1999
6 Ob 81/02hOGH23.01.2003

Auch; Beisatz: Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil § 3 Z 15 FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auszulegen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/4

6 Ob 123/06sOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)

6 Ob 13/18gOGH26.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 3 Abs 1 Z 15 FBG erfasst unter anderem Einbringungen nach Art IV §§ 23 ff UmgrStG („Zusammenschluss“). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00070_99H0000_002

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