OGH 6Ob124/99z (RS0112344)

OGH6Ob124/99z15.7.1999

Rechtssatz

Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste § 107 steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.

Normen

EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
GmbHG §107

6 Ob 124/99zOGH15.07.1999

Veröff: SZ 72/121

6 Ob 123/99bOGH15.07.1999
6 Ob 122/99fOGH11.11.1999

nur: Die Niederlassungsfreiheit kommt auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet. (T1)

9 ObA 125/08kOGH30.09.2009

Vgl

3 Ob 108/13yOGH22.01.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_004

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