OGH 11Os56/99 (RS0112227)

OGH11Os56/9929.6.1999

Rechtssatz

Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein.

Normen

StGB §167 Abs2 Z2

11 Os 56/99OGH29.06.1999
13 Os 142/02OGH29.01.2003

Vgl auch; nur: Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. (T1)

15 Os 135/13mOGH19.02.2014
15 Os 44/19pOGH11.09.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0110OS00056_9900000_001