OGH 10ObS382/98v (RS0112196)

OGH10ObS382/98v29.6.1999

Rechtssatz

Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. In den Fällen, in denen sowohl wirksame allgemein anerkannte als auch wirksame Außenseitermethoden zur Verfügung stehen, dürfen letztere nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff).

Normen

B-KUVG §59
ASVG §133 Abs2

10 ObS 382/98vOGH29.06.1999

Veröff: SZ 72/110

10 ObS 150/99bOGH31.08.1999

Vgl auch

10 ObS 27/01wOGH25.09.2001

Vgl auch

10 ObS 78/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. Wenn ein ganz bestimmter Leistungserbringer (etwa ein solcher, der zu einer besonderen Leistung bereit ist) in Anspruch genommen wird, der in keinem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht, kommt es daher nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten zu Marktpreisen. (T1); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer „Nicht-Vertragshebamme" zur Betreuung einer Hausgeburt. (T2)

10 ObS 157/09zOGH23.03.2010

Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht (zwar) von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. (T3); <br/>Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Kläger - im Ergebnis - geforderten Mischverrechnung (also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für einen [nicht in Anspruch genommenen] abnehmbaren Zahnersatz. (T4)

10 ObS 38/11bOGH03.05.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/59

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_010OBS00382_98V0000_001

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