Normen
WEG idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2
5 Ob 124/99t | OGH | 15.06.1999 |
Veröff: SZ 72/102 |
5 Ob 296/05y | OGH | 24.01.2006 |
nur: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. (T1) |
5 Ob 92/08b | OGH | 14.05.2008 |
Auch; Beisatz: Bei einer dem Antragsteller wie allen übrigen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, die nicht nur eine bessere Benützbarkeit der Anlage ergibt, sondern auch eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte bewirkt, verliert eine individuelle Kostenbelastung überhaupt an Gewicht. (T2) |
5 Ob 210/10h | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Neue Rechtslage nach WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2011/107 |
5 Ob 18/13b | OGH | 21.03.2013 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Zu prüfen ist, ob trotz fehlender Kostendeckung in der Rücklage ein Vorteil aller bejaht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass schon jede aus der fehlenden Deckung in der Rücklage resultierende Mehrbelastung der Annahme eines eindeutigen Vorteils aller entgegensteht. Gefordert ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, in die sowohl die finanzielle Belastung aus der Finanzierung des nicht durch die Rücklage gedeckten Teils der Errichtungskosten als auch der objektive Nutzen, den die Baumaßnahme mit sich bringt, einfließen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes in ein Wohnhaus. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00124_99T0000_001
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