OGH 2Ob140/99y (RS0112125)

OGH2Ob140/99y27.5.1999

Rechtssatz

Wenn auch ein revolvierender Kontokorrentkredit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in die Zahlungseingänge und Kreditausnützungen zergliedert werden kann (4 Ob 306/98y), muß dies bei einem Überziehungskreditrahmen schon geschehen. Der Kreditnehmer hat nämlich, solange er sich im Kreditrahmen bewegt, einen Anspruch auf Wiederausnutzung des Kreditrahmens. Er hat aber, wenn er diesen ausgeschöpft hat, keinen Anspruch darauf, daß ihm der Kreditgeber (neuerlich) einen darüber hinausgehenden Kredit gewährt. Vielmehr liegen hier jeweils Einzelkredite vor, durch deren Rückzahlung der Kreditgeber Befriedigung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erlangt. Es ist daher jede einzelne Zahlung - soweit es sich nicht um ein Zug-um-Zug-Geschäft handelt -, anfechtbar. Befriedigungen von Überziehungskrediten sind somit kumulativ anfechtbar, eine Beschränkung auf die Saldosenkung könnte nur durch eine Rahmenerhöhung erreicht werden.

Normen

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 erster Fall

2 Ob 140/99yOGH27.05.1999
3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

Abweichend; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach §31 Abs1 Z2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T1); Veröff: SZ 2003/71

3 Ob 204/17xOGH22.11.2017

Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0020OB00140_99Y0000_001