Normen
IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 erster Fall
2 Ob 140/99y | OGH | 27.05.1999 |
3 Ob 68/02z | OGH | 24.06.2003 |
Abweichend; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach §31 Abs1 Z2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T1); Veröff: SZ 2003/71 |
3 Ob 204/17x | OGH | 22.11.2017 |
Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_0020OB00140_99Y0000_001
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