1 Ob 91/99k | OGH | 25.05.1999 |
Veröff: SZ 72/91 |
6 Ob 303/02f | OGH | 23.10.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Klagebegehren wurde abgewiesen. (T1) |
5 Ob 165/05h | OGH | 07.03.2006 |
Auch; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T2) |
6 Ob 101/06f | OGH | 14.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes ist kein Schaden im Rechtssinne. (T3); Veröff: SZ 2006/133 |
2 Ob 172/06t | OGH | 30.11.2006 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter). (T4) |
5 Ob 148/07m | OGH | 11.12.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Grundlage für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch der Eltern auf Ersatz des Unterhaltsaufwands sein, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. (T5); Beisatz: Ist den Eltern durch eine fehlerhafte Pränataldiagnostik die Möglichkeit eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund der Behinderung des Kindes entzogen worden, so ist der gesamte Unterhaltsaufwand und nicht nur der behinderungsbedingte Mehraufwand zu ersetzen. (T6) |
6 Ob 148/08w | OGH | 07.08.2008 |
Vgl; Beis wie T3: Beisatz: Hier: Verstoß des behandelnden Arztes gegen die zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft ausdrückliche Vereinbarung, nur zwei Embryonen einzusetzen. Geburt gesunder Drillinge nach Implantation dreier Embryonen. (T7); Beisatz: Bei der Geburt eines gesunden Kindes und bei der Geburt eines behinderten Kindes handelt es sich um unterschiedliche, nicht vergleichbare Sachverhalte (6 Ob 101/06f; 2 Ob 172/06t; 5 Ob 148/07m). (T8) |
10 Ob 84/11t | OGH | 04.10.2011 |
Vgl auch |
7 Ob 214/11p | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte schuldete nicht die Durchführung einer Fruchtwasser‑/Plazentapunktion. Ob eine solche Untersuchung vorgenommen werden soll, muss die Frau selbst entscheiden. Er schuldete aber eine umfassende neutrale Beratung über die Untersuchungsmethoden, die zur Feststellung einer Trisomie 21 geeignet sind, samt deren Vor- und Nachteilen, sodass der Frau eine sachgerechte Entscheidung über die Art der Abklärung und einen allfälligen, gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht wird. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00091_99K0000_003
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