OGH 6Ob79/99g (RS0112035)

OGH6Ob79/99g20.5.1999

Rechtssatz

Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.

Normen

ZPO §166 Abs2
KO §7
KO §8

6 Ob 79/99gOGH20.05.1999
6 Ob 8/01xOGH22.02.2001

Auch

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Vefahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T1) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T2)

6 Ob 318/01kOGH21.02.2002

Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Nichtigkeit (durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Masseverwalters) nachträglich dadurch saniert, dass der Masseverwalter in das Verfahren eintrat und die bisherige Prozessführung genehmigte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00079_99G0000_001

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