OGH 7Ob372/98a (RS0111998)

OGH7Ob372/98a12.5.1999

Rechtssatz

Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.

Normen

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

7 Ob 372/98aOGH12.05.1999

Veröff: SZ 72/83

7 Ob 127/99yOGH28.05.1999

nur: Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. (T1)<br/>Beisatz: Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für Einkommenseinbußen leisten, wie sie ein erheblicher Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit regelmäßig und typischerweise zur Folge hat. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/96

7 Ob 19/10kOGH21.04.2010

Vgl aber; Beisatz: Geänderter Wortlaut des Art 7.6. AUVB: Es ist nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. (T3)

7 Ob 71/13mOGH23.05.2013
7 Ob 128/14wOGH17.09.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. (T4)<br/>Beisatz: Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist weiter als der der Invalidität. (T5)

7 Ob 137/14vOGH17.09.2014
7 Ob 21/18sOGH21.02.2018

Beisatz: Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens‑ und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Berührungspunkte zur Lebensversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. (T6)

7 Ob 61/18yOGH04.07.2018

Vgl

7 Ob 49/19kOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T4

7 Ob 45/19xOGH26.06.2019

Beisatz: Analoge Anwendung des § 183 VersVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_001