OGH 5Ob111/99f (RS0034990)

OGH5Ob111/99f27.4.1999

Rechtssatz

Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG.

Normen

MRG §27 Abs3
MRG §43 Abs1

5 Ob 111/99fOGH27.04.1999
5 Ob 131/14xOGH27.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00111_99F0000_001