OGH 1Ob364/98f (RS0111783)

OGH1Ob364/98f23.3.1999

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 UVG schafft die Ergänzung zu § 19 Abs 1 Z 1 UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd § 7 Abs 1 UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind.

Normen

UVG §19 Abs1 Z1
UVG §20 Abs1 Z4

1 Ob 364/98fOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/50

10 Ob 55/08yOGH10.06.2008

Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1)

10 Ob 80/08zOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der hier herangezogene Einstellungsgrund (tiefgreifende Judikaturänderung) liegt nicht vor. (T2)

10 Ob 109/08iOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3)

10 Ob 34/14vOGH17.06.2014
10 Ob 42/15xOGH30.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00364_98F0000_002