1 Ob 58/98f | OGH | 23.02.1999 |
Veröff: SZ 72/25 |
8 Ob 156/06h | OGH | 18.12.2006 |
Beisatz: Beisatz: Wird das zeitliche Maß des Üblichen überschritten, kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Verzögerungen von einem Monat. (T2) |
6 Ob 95/08a | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T3) |
6 Ob 177/10p | OGH | 22.09.2010 |
9 Ob 63/11x | OGH | 29.03.2012 |
2 Ob 176/14t | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Für die Zeit nach der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins zahlreiche Umstände, fehlende Pläne zu verschiedenen Arbeiten, zahlreiche Änderungswünsche usw festgestellt, die zu neuerlichen Verzögerungen führten und letztlich der beklagten Werkbestellerin zuzurechnen sind. (T4) |
1 Ob 74/17i | OGH | 28.06.2017 |
Auch |
6 Ob 101/17x | OGH | 21.11.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe ist unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerung auszugehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)