OGH 1Ob58/98f (RS0111948)

OGH1Ob58/98f23.2.1999

Rechtssatz

Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbesteller zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten indes die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan "über den Haufen geworfen", dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann.

§ 1339 ABGB aufgehoben durch BG BGBl 1974/496.

 

Normen

ABGB §1168
ABGB §1336 E
ABGB §1339

1 Ob 58/98fOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/25

8 Ob 156/06hOGH18.12.2006

Beisatz: Beisatz: Wird das zeitliche Maß des Üblichen überschritten, kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Verzögerungen von einem Monat. (T2)

6 Ob 95/08aOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T3)

6 Ob 177/10pOGH22.09.2010
9 Ob 63/11xOGH29.03.2012
2 Ob 176/14tOGH27.11.2014

Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Für die Zeit nach der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins zahlreiche Umstände, fehlende Pläne zu verschiedenen Arbeiten, zahlreiche Änderungswünsche usw festgestellt, die zu neuerlichen Verzögerungen führten und letztlich der beklagten Werkbestellerin zuzurechnen sind. (T4)

1 Ob 74/17iOGH28.06.2017

Auch

6 Ob 101/17xOGH21.11.2017

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe ist unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerung auszugehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_003

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