Rechtssatz
Bei einspurigen Fahrzeugen können richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach § 11 StVO zu beachten.
2 Ob 237/18v | OGH | 29.04.2019 |
Beisatz: Hier: Linksschwenk einer Radfahrerein um 1,4 m: kein geringfügiges Ausschwenken. (T1);Veröff: SZ 2019/36 |
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0020OB00030_99X0000_001
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