OGH 7Ob354/98d (RS0111603)

OGH7Ob354/98d9.2.1999

Rechtssatz

Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß § 271 ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §271

7 Ob 354/98dOGH09.02.1999
3 Ob 223/02vOGH18.12.2003

Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Unterhaltsverfahren stellt keine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 154 Abs 3 ABGB dar. (T1)

4 Ob 53/07hOGH24.04.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines Passivprozesses durch den nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter. (T2); Veröff: SZ 2007/63

6 Ob 149/14aOGH29.01.2015

Auch; Beisatz: Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit. (T3)

4 Ob 158/16pOGH30.08.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0070OB00354_98D0000_001

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