OGH 5Ob12/99x (RS0111491)

OGH5Ob12/99x9.2.1999

Rechtssatz

Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft.

Normen

LGVÜ Abschn8 Art21
LGVÜ Abschn8 Art22
LGVÜ Abschn8 Art23

5 Ob 12/99xOGH09.02.1999
7 Ob 106/98hOGH30.03.1999

Vgl; nur: Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft. (T1)

2 Ob 47/01bOGH16.05.2001
9 Ob 151/03aOGH21.04.2004

nur: Auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. (T2); Beisatz: Dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVO (bzw - insoweit vergleichbar - des EuGVÜ oder des LGVÜ) bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden sind, an denen als Kläger und Beklagter ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren Wohnsitz haben, entspricht der völlig herrschenden Auffassung. (T3)

6 Ob 237/17xOGH17.01.2018

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0050OB00012_99X0000_001